OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2014
5 U 116/13
Normen:
ZPO § 1031;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
MDR 2014, 19
ZIP 2014, 1097
ZIP 2014, 38
ZInsO 2014, 1227
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 104/11

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Schlichtungsklausel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 5 U 116/13

DRsp Nr. 2014/8163

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Schlichtungsklausel

Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Rechtsweg im Falle von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern erst offen steht, wenn von den streitenden Parteien bestellte Vertrauensleute sich gemeinsam um eine Verständigung bemüht haben, so ist eine Klage, mit der die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen festgestellt werden soll, unzulässig, wenn sie zeitgleich mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens erhoben wird.

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 23.04.2013 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 1031;

Gründe:

I.