BFH - Beschluss vom 18.04.2020
X B 146/19
Normen:
FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 899
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 949/17

Rechtsfolgen der Nichterörterung eines vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Betriebsausgabenabzug in den Entscheidungsgründen

BFH, Beschluss vom 18.04.2020 - Aktenzeichen X B 146/19

DRsp Nr. 2020/10629

Rechtsfolgen der Nichterörterung eines vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Betriebsausgabenabzug in den Entscheidungsgründen

NV: Das FG verstößt gemäß § 119 Nr. 6 FGO gegen seine Begründungspflicht, wenn es einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Betriebsausgabenabzug, der auf einem selbständigen Sachverhaltskomplex beruht, zwar im Tatbestand des Urteils darstellt, in den Entscheidungsgründen aber unberücksichtigt lässt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26.07.2019 – 4 K 949/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 2009 bis 2011 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Kläger erzielen als jeweils selbständig tätige Vermögens- und Finanzberater gewerbliche Einkünfte. Sie vermitteln Finanzprodukte für die A–GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Die Klägerin hatte in den Streitjahren vereinbarungsgemäß 60 % ihrer erzielten Provisionen an den Kläger abzuführen.