BFH - Urteil vom 07.06.2018
IV R 16/16
Normen:
EStG § 5a Abs. 2 Satz 2; EStG i.d.F. des HBeglG2004BestG § 5a Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1113
BFHE 261, 353
DStR 2018, 1812
DStRE 2018, 1146
FR 2018, 1059
HFR 2018, 857
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 171/15

Rechtsfolgen der Optierung zur TonnagegewinnermittlungZulässigkeit der Änderung vorangegangener Steuerbescheide

BFH, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen IV R 16/16

DRsp Nr. 2018/10168

Rechtsfolgen der Optierung zur Tonnagegewinnermittlung Zulässigkeit der Änderung vorangegangener Steuerbescheide

1. Ein unmittelbarer Zusammenhang i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass bei Vornahme des Hilfsgeschäfts die konkrete Investitionsentscheidung für den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bereits getroffen wurde. 2. § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. enthält eine Rechtsgrundlage für die Änderung von Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume, die dem Jahr der Ausübung der Option nach § 5a Abs. 1 EStG vorangehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2016 1 K 171/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 2 Satz 2; EStG i.d.F. des HBeglG2004BestG § 5a Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Anwendung von § 5a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG2004BestG) vom 5. April 2011 (BGBl I 2011, 554) auf Verluste, die vor Abschluss des Bauvertrags über ein Handelsschiff angefallen sind.