Streitig ist, ob die Klägerinnen als Mitunternehmerinnen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einen Gewinn aus der Veräußerung bzw. Entnahme eines Grundstücks erzielt haben.
Die im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Großeltern der Klägerinnen zu 1. und 2. und Schwiegereltern der Klägerin zu 3., F. B. sen. und M. B. (nachfolgend kurz: Eheleute B.), unterhielten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den sie bis zum Jahr 1977 selbst bewirtschafteten; danach wurde die Selbstbewirtschaftung eingestellt und der Betrieb parzelliert verpachtet.
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