OLG Dresden - Urteil vom 12.03.2015
10 U 1598/14
Normen:
BGB § 648a Abs. 1 S. 1; BGB § 648a Abs. 5 S. 1; BGB § 766; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 127 Abs. 1; BGB § 239 Abs. 2; HGB § 350;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 201/14

Rechtsfolgen der rügelosen Verlängerung der Frist zur Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGBZustandekommen eines Bürgschaftsvertrages durch Übermittlung einer Telefax-Kopie der Bürgschaftsurkunde

OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 10 U 1598/14

DRsp Nr. 2016/15589

Rechtsfolgen der rügelosen Verlängerung der Frist zur Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages durch Übermittlung einer Telefax-Kopie der Bürgschaftsurkunde

1. Hat der Auftraggeber die Unangemessenheit der Frist zur Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB gerügt und hat der Auftragnehmer diese daraufhin verlängert, ohne dass der Auftraggeber dies als zu kurz beanstandet hätte, so kann er sich nachträglich nicht mehr auf die Unangemessenheit der verlängerten Frist berufen. 2. Eine Bürgschaft ist nur dann ein taugliches Sicherungsmittel i.S. von § 648a BGB, wenn sie einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält (§ 239 Abs. 2 BGB). 3. Der Bürgschaftsvertrag kommt jedenfalls dann nicht durch Übermittlung einer Kopie der Bürgschaftsurkunde per Telefax zustande, wenn der Bürge den Bürgschaftsvertrag nur unter Einhaltung der Schriftform schließen will. Hiervon ist auszugehen, wenn nach dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde die Verpflichtung aus der Bürgschaft mit der Rückgabe der Urkunde endet.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 02.10.2014, Az.: 9 O 201/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.