Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. April 2014
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Kläger auferlegt.
Er hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im finanzgerichtlichen Verfahren zu tragen.
Außergerichtliche Kosten, die dieser im Revisionsverfahren entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig.
I.
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