BFH - Urteil vom 17.06.2020
II R 18/17
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2838
BStBl II 2021, 318
DB 2020, 2669
DStRE 2021, 166
DStZ 2021, 17
GmbHR 2021, 216
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 439/10

Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Erwerbsvorgangs in einem Feststellungsbescheid

BFH, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen II R 18/17

DRsp Nr. 2020/17948

Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Erwerbsvorgangs in einem Feststellungsbescheid

1. Für Erwerbsvorgänge vor Inkrafttreten der Änderungen in § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 wird zur Berücksichtigung mittelbarer Strukturen auf allen Beteiligungsebenen durch Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen durchgeschaut (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Hat die Finanzbehörde nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen für einen zu einem bestimmten Zeitpunkt durch einen bestimmten Rechtsvorgang verwirklichten Erwerbsvorgang gesondert festgestellt, kann sie den Bescheid weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren dahingehend ändern, dass der Erwerbsvorgang durch einen zu einem anderen Zeitpunkt und einen anderen Rechtsvorgang verwirklichten Erwerbsvorgang ausgetauscht wird. 3. Ist der Erwerbsvorgang auf einen unzutreffenden Zeitpunkt festgestellt worden, ist der Bescheid aufzuheben und ggf. ein neuer Bescheid über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu erlassen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.03.2017 – 7 K 439/10 GE aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 14.08.2009 und der Änderungsbescheid vom 12.12.2016 werden aufgehoben.