I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des sogenannten DRK-Reformtarifvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung und in diesem Zusammenhang um die Eingruppierung, Vergütung sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit der Klägerin.
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