BFH - Beschluss vom 30.06.2015
X B 28/15
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1423
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13321/10

Rechtsfolgen der unterbliebenen Mitteilung einer Änderung der Anschrift im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen X B 28/15

DRsp Nr. 2015/15117

Rechtsfolgen der unterbliebenen Mitteilung einer Änderung der Anschrift im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die Bezeichnung des Klägers in der Klage verlangt die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. 2. NV: Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erstreckt sich im Finanzprozess auf das gesamte Verfahren (Abgrenzung zum Zivilprozess). 3. NV: Wird eine Anschrift nachträglich unrichtig, so kann das FG auch noch im Laufe des Verfahrens eine Ausschlussfrist zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift setzen. 4. NV: Bei fruchtlosem Ablauf der Ausschlussfrist wird die Klage unheilbar unzulässig. Weder eine nachfolgende Verfahrensdauer noch sonstige prozessuale Maßnahmen können eine Heilung bewirken.

§ 65 FGO ist auch dann anwendbar, wenn die zunächst zutreffende Anschrift im weiteren Prozessverlauf unrichtig wird. Das Finanzgericht kann daher die Klage abweisen, wenn innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist die neue Anschrift nicht mitgeteilt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2014 13 K 13321/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe