OLG Stuttgart - Urteil vom 12.04.2016
12 U 169/15
Normen:
BGB § 134; BGB § 667; BGB § 681; BORA § 3 Abs. 1; BRAO § 43 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 180/14

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer sogenannten doppelseitigen Anwaltstreuhand

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 12 U 169/15

DRsp Nr. 2017/16020

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer sogenannten doppelseitigen Anwaltstreuhand

Zu den Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs gegen den Treuhänder, wenn sowohl ein Treuhandverhältnis mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer bestand.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr.: 9 O 180/14) wie folgt abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 155.170,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23. Juni 2014 sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von 2.107,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23. Juni 2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger auf Auszahlung der Insolvenzquote für die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M M E S GmbH (Amtsgericht Esslingen, Aktenzeichen 3 IN 33/14) angemeldeten Forderungen in Höhe von 191.094,24 €, die vom Insolvenzverwalter in Höhe von 188.417,95 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden.

2. 3. 4. II. III. IV.