BFH - Urteil vom 30.07.2020
III R 1/18
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 4; InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 533
BB 2021, 676
BFH/NV 2021, 597
BStBl II 2021, 917
DStRE 2021, 495
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1151/14

Rechtsfolgen der Veräußerung einer Betriebsstätte innerhalb des Bindungszeitraums hinsichtlich einer gewährten InvestitionszulageZulagenschädlichkeit der Veräußerung geförderter Wirtschaftsgüter an eine Betriebsstätte innerhalb des FörderungsgebietsBegriff des verbundenen Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 1 InvZulG

BFH, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen III R 1/18

DRsp Nr. 2021/3136

Rechtsfolgen der Veräußerung einer Betriebsstätte innerhalb des Bindungszeitraums hinsichtlich einer gewährten Investitionszulage Zulagenschädlichkeit der Veräußerung geförderter Wirtschaftsgüter an eine Betriebsstätte innerhalb des Förderungsgebiets Begriff des verbundenen Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 1 InvZulG

1. Der Verkauf einer Betriebsstätte innerhalb des fünfjährigen Bindungszeitraums ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 investitionszulagenschädlich, wenn der Käufer die Betriebsstätte fortführt und in die Pflichten des Investors eintritt, da die Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten gehören. 2. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern an eine Betriebsstätte innerhalb des Fördergebietes außerhalb einer Unternehmensgruppe ist im Vergleich zu den Vorgängerregelungen (InvZulG bis 2005) zulagenschädlich. Eine diesbezügliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. 3. Für die Annahme eines verbundenen Unternehmens i.S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007/2010 reicht eine auf bestimmte Gegenstände des Unternehmens begrenzte Rechtsmacht, sei es durch eine unternehmensbezogene Kooperation, ein abgestimmtes Verhalten oder eine vertragliche Bindung, nicht aus.

Tenor