BFH - Beschluss vom 22.07.2013
I B 183/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1779
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 114/12

Rechtsfolgen der Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens

BFH, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen I B 183/12

DRsp Nr. 2013/21446

Rechtsfolgen der Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens

NV: Vereinbaren die Vertragsparteien eines auf unbestimmte Zeit gewährten, ursprünglich verzinslichen Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt, dass die Darlehensgewährung nunmehr unentgeltlich erfolgen solle, handelt es sich bei der Rückzahlungsverpflichtung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine von der Abzinsung ausgenommene "verzinsliche" Verbindlichkeit.

Vereinbaren die Vertragsparteien eines auf unbestimmte Zeit gewährten, ursprünglich verzinslichen Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt, dass die Überlassung der Darlehenssumme nunmehr unentgeltlich erfolgen solle, handelt es sich bei der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensschuldners ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 2002 „verzinsliche“ Verbindlichkeit.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, ist Rechtsnachfolgerin der E-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer E war. E gewährte der E-GmbH durchgängig seit 1996 Darlehen, die auf einem Verrechnungskonto des E bei der E-GmbH ausgewiesen wurden. Mit Vereinbarung vom 14. Dezember 2004 verzichtete E auf die Verzinsung seiner Darlehensforderungen.