BFH - Urteil vom 29.04.2020
XI R 39/18
Normen:
EStG § 6b Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 3, 5 und Abs. 7; UmwStG 2006 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 2159
BB 2021, 748
BFH/NV 2020, 1149
BStBl II 2021, 517
DB 2020, 1825
DStR 2020, 1833
DStRE 2020, 1071
FR 2020, 1049
GmbHR 2020, 1139
ZIP 2020, 1861
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2082/15

Rechtsfolgen der Verschmelzung einer GmbH unter Buchwertfortführung hinsichtlich einer Rücklage gem. § 6b EStG

BFH, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen XI R 39/18

DRsp Nr. 2020/12139

Rechtsfolgen der Verschmelzung einer GmbH unter Buchwertfortführung hinsichtlich einer Rücklage gem. § 6b EStG

Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag, der dem Tag nachfolgt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG endet, verschmolzen, ist die Auflösung der Rücklage (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EStG) in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.09.2018 – 13 K 2082/15 K,G aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 3, 5 und Abs. 7; UmwStG 2006 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3;

Gründe

A.

Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bei einer Rechtsvorgängerin einkommenserhöhend aufzulösen ist, wenn sich dem Tag des Ablaufs der (bei ihr ungenutzten) Reinvestitionsfrist der Stichtag einer rückwirkenden Verschmelzung auf eine Rechtsnachfolgerin, deren Tochtergesellschaft investiert, unmittelbar anschließt.