Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens
Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von einem weiteren Monat verzögert war.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
I.
Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 3. August 2010 (Klageeingang) bis zum 16. Dezember 2014 (übereinstimmende Erledigungserklärungen) vor dem Finanzgericht (FG) Köln anhängigen Verfahrens.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|