BFH - Urteil vom 06.04.2016
X K 1/15
Normen:
GVG § 198;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 223
BB 2016, 1429
BB 2016, 1505
BFH/NV 2016, 1226
BFHE 253, 205
BStBl II 2016, 694
DB 2016, 6
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 874
NJW 2016, 2365
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2472/10

Rechtsfolgen der verspäteten Erhebung einer Verzögerungsrüge

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen X K 1/15

DRsp Nr. 2016/9934

Rechtsfolgen der verspäteten Erhebung einer Verzögerungsrüge

1. Durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge wird der Anspruch eines Entschädigungsklägers auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum begrenzt, der im Regelfall sechs Monate vor Erhebung der Rüge umfasst. 2. Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne die unangemessene Verzögerung zu vergleichen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 2 K 2472/10 beim Finanzgericht Köln für einen Zeitraum von 19 Monaten Entschädigung in Höhe von insgesamt 4.275 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von einem weiteren Monat verzögert war.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

GVG § 198;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 3. August 2010 (Klageeingang) bis zum 16. Dezember 2014 (übereinstimmende Erledigungserklärungen) vor dem Finanzgericht (FG) Köln anhängigen Verfahrens.