OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.03.2021
26 Sch 18/20
Normen:
§ 276 BGB; § 826 BGB; § 1042 ZPO; § 1051 Abs 3 S 1 ZPO; § 1054 ZPO; § 1059 Abs 2 ZPO; § 1060 ZPO; § 1062 Abs 1 Nr 4 ZPO; § 1064 Abs 1 ZPO; Art 103 Abs 1 GG; Art 20 Abs 3 GG; Art 3 Abs 1 GG; 39 Abs 2 GKG; § 130b SGB V; § 35a SGB V;

Rechtsfolgen der Zulassung verspäteten Vorbringens im SchiedsverfahrenZulässigkeit der Prüfung im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 26 Sch 18/20

DRsp Nr. 2021/7199

Rechtsfolgen der Zulassung verspäteten Vorbringens im Schiedsverfahren Zulässigkeit der Prüfung im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren

In Bezug auf einen Schiedsspruch kann - vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung - im Vollstreckbarerklärung- und Aufhebungsverfahren nicht überprüft werden, ob das Schiedsgericht verspätetes Vorbringen zu Unrecht zugelassen hat.

Tenor

1. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A, B und C (Vorsitzender), am 16. Oktober 2020 erlassene Schiedsspruch, Az. ICC Case No. 23526, mit folgendem Inhalt

1) Der Lizenzvertrag (Licence Agreement) und der Herstellungsvertrag (Manufacture Agreement) zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten sind wirksam und ihre angeblichen Kündigungen durch die Schiedsbeklagte haben keine Rechtswirkung entfaltet.

2) Die Schiedsbeklagte wird hiermit verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 142.221.201 zuzüglich auf Jahresbasis zu zahlender Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 14. August 2019 bis zum vollständigen Eingang dieses Betrags bei der Schiedsklägerin zu bezahlen.

3) Die Schiedsbeklagte wird hiermit verurteilt, an die Schiedsklägerin zum Datum dieses Schiedsspruchs EUR 1.353.976,63 zu bezahlen.

4) Alle anderen Anträge werden, soweit sie nicht gegenstandslos sind, abgewiesen.

wird für vollstreckbar erklärt.