BFH - Beschluss vom 04.10.2019
IX B 37/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 95
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 57/15

Rechtsfolgen der Zurückweisung von Beweisanträgen eines Beteiligten auf Grund pauschal angenommener Unerheblichkeit der behaupteten Tatsachen

BFH, Beschluss vom 04.10.2019 - Aktenzeichen IX B 37/19

DRsp Nr. 2019/18058

Rechtsfolgen der Zurückweisung von Beweisanträgen eines Beteiligten auf Grund pauschal angenommener Unerheblichkeit der behaupteten Tatsachen

NV: Kommt das FG substantiierten Beweisanträgen (hier: Anträge auf —ergänzende— Zeugenvernehmung) des Klägers nicht nach, sondern geht es pauschal davon aus, dass die weitere Beweiserhebung für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich ist, liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06.02.2019 – 1 K 57/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

1. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt vor. Denn das FG hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung dadurch verletzt, dass es weder die Zeugin S noch die Zeugin G (erneut) vernommen hat.