BFH - Urteil vom 12.06.2018
VII R 4/17
Normen:
ZK Art. 203; ZKDVO Art. 184 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1168
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 31/14

Rechtsfolgen derr Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

BFH, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen VII R 4/17

DRsp Nr. 2018/12307

Rechtsfolgen derr Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

NV: Werden vorübergehend verwahrte Waren auf dem Weg zum Zollamt der zollamtlichen Überwachung entzogen, wird Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK diejenige Person, auf die infolge eines zuvor bewilligten Besitzwechsels die Vorführpflicht übergegangen ist.

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 8. Dezember 2016 4 K 31/14 (2) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

ZK Art. 203; ZKDVO Art. 184 Abs. 2;

Gründe

I.