Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Februar 2015 verkündete Zwischenurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.120.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.083.329,48 € nebst Zinsen und die Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18.06.2013 gegen die W... Sch... GmbH - Az.: 11 O 88/12 - und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2013; hilfsweise begehrt sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700.000,00 €.
Dabei hat sie zur Zulässigkeit ihrer Klage zunächst beantragt festzustellen, dass die Beklagte fortbestehe.
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