OLG Brandenburg - Urteil vom 27.07.2016
7 U 52/15
Normen:
HGB § 105; HGB § 131;
Fundstellen:
BB 2016, 2899
DStR 2016, 14
GmbHR 2016, 1099
MDR 2016, 1273
ZIP 2016, 1871
ZInsO 2016, 2253
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 60/13

Rechtsfolgen des Ausscheidens der einzigen Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 U 52/15

DRsp Nr. 2016/16622

Rechtsfolgen des Ausscheidens der einzigen Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft

Ist die einzige Kommanditistin einer KG ausgeschieden und ist das Handelsgeschäft von der alleinigen Gesellschafterin mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden, so ist die Gesellschaft aufgelöst, ohne dass es einer Liquidation bedarf.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Februar 2015 verkündete Zwischenurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.120.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 105; HGB § 131;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.083.329,48 € nebst Zinsen und die Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18.06.2013 gegen die W... Sch... GmbH - Az.: 11 O 88/12 - und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2013; hilfsweise begehrt sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700.000,00 €.

Dabei hat sie zur Zulässigkeit ihrer Klage zunächst beantragt festzustellen, dass die Beklagte fortbestehe.