BFH - Urteil vom 29.09.2020
VIII R 17/17
Normen:
EStG 2013 § 20; EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, Abs. 5, § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 32d Abs. 3, § 2 Abs. 5b; GG Art. 3 Abs. 1; KWG § 32;
Fundstellen:
BB 2021, 1248
BFH/NV 2021, 839
BStBl II 2021, 468
DB 2021, 1175
DStR 2021, 1163
DStRE 2021, 697
FR 2021, 707
NJW 2021, 1693
NZA 2021, 930
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 348/17

Rechtsfolgen des Einbehaltens von Kapitalertragssteuer im Falle unterbliebener Anmeldung und Abführung beim FinanzamtEintritt der Abgeltungswirkung bei Scheinrenditen aus einem betrügerischen SchneeballsystemBerücksichtigung der einbehaltenen Abgeltungssteuer bei der Bemessung der erzielten KapitaleinkünfteRechtsfolgen des Fehlens der aufsichtsrechltichen Genehmigung gem. § 32 KWG

BFH, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen VIII R 17/17

DRsp Nr. 2021/7729

Rechtsfolgen des Einbehaltens von Kapitalertragssteuer im Falle unterbliebener Anmeldung und Abführung beim Finanzamt Eintritt der Abgeltungswirkung bei Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem Berücksichtigung der einbehaltenen Abgeltungssteuer bei der Bemessung der erzielten Kapitaleinkünfte Rechtsfolgen des Fehlens der aufsichtsrechltichen Genehmigung gem. § 32 KWG

1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und kein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließender Fall nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist.