Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Ihm liegt ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde, nachdem am 1. Dezember 2011 ein Änderungsbescheid ergangen ist. Dies hat zur Folge, dass auch das Urteil des Finanzgerichts (FG) keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734; vom 11. April 2012
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|