BFH - Urteil vom 10.11.2020
VII R 55/18
Normen:
AnfG §§ 1, 3 ff., 7, 8, 12, 15; AO §§ 191, 231;
Fundstellen:
BB 2021, 1109
BFH/NV 2021, 824
DStRE 2021, 688
ZIP 2021, 1289
ZInsO 2021, 1289
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2927/17

Rechtsfolgen des Erlasses eines Duldungsbescheides hinsichtlich der ZahlungsverjährungWahrung der Anfechtungsfrist durch Erlass eines Duldungsbescheides gegenüber dem Rechtsnachfolger

BFH, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen VII R 55/18

DRsp Nr. 2021/7009

Rechtsfolgen des Erlasses eines Duldungsbescheides hinsichtlich der Zahlungsverjährung Wahrung der Anfechtungsfrist durch Erlass eines Duldungsbescheides gegenüber dem Rechtsnachfolger

1. Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverjährungsfrist. 2. Die Fristen der §§ 3 ff. AnfG sind nicht in § 15 AnfG hineinzulesen; es genügt, wenn die jeweilige Frist durch Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber einem Vorerwerber gewahrt wurde. 3. Wurde eine in den §§ 3 ff. AnfG genannte Frist gegenüber einem Vorerwerber gewahrt, ist es im Verhältnis zu den gemäß § 15 AnfG in Anspruch genommenen Rechtsnachfolgern unschädlich, wenn der fristwahrende Bescheid nach Weitergabe des Vermögensgegenstands wieder aufgehoben wird. 4. Ein Rechtsnachfolger kann nur innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach seinem Erwerb durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 27.09.2018 – 10 K 2927/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.