KG - Urteil vom 23.09.2021
1 U 1027/20
Normen:
BGB § 195; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 199; BGB § 201; BGB § 204; BGB § 488 Abs. 1; ZPO § 264; ZPO § 533; ZPO § 599;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 565/12

Rechtsfolgen des Erlasses eines Vorbehaltsurteils hinsichtlich der Verjährung des titulierten AnspruchsZulässigkeit der Einrede der Verjährung im Nachverfahren

KG, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 1 U 1027/20

DRsp Nr. 2021/15067

Rechtsfolgen des Erlasses eines Vorbehaltsurteils hinsichtlich der Verjährung des titulierten Anspruchs Zulässigkeit der Einrede der Verjährung im Nachverfahren

1. Wird der auf Leistung in Anspruch genommene Beklagte im Urkundsverfahren unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte antragsgemäß verurteilt, beginnt mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils eine 30jährige Verjährungsfrist an Stelle der regelmäßigen Verjährungsfrist zu laufen. 2. Das hindert den Beklagten nicht, im Nachverfahren erstmals die Einrede der Verjährung zu erheben. Mit dieser Einrede kann er aber nur insoweit erfolgreich sein, als der Anspruch im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Vorbehaltsurteils bereits verjährt war.

Das am 25. Mai 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vorbehalt des Senatsurteils vom 11. September 2014 - 1 U 30/13 - entfällt.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 vom Hundert abwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 vom Hundert leistet.

Normenkette:

BGB § 195;