BFH - Beschluss vom 15.05.2020
IX B 119/19
Normen:
ZPO § 180 Satz 3, § 189;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 278
BFH/NV 2020, 1104
FamRZ 2020, 1662
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 353/19

Rechtsfolgen des Fehlens eines Vermerks über das Datum der Zustellung bei der Ersatzzustellung eines SchriftstücksBegriff des tatsächlichen Zugangs im Sinne von § 189 ZPO

BFH, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen IX B 119/19

DRsp Nr. 2020/11809

Rechtsfolgen des Fehlens eines Vermerks über das Datum der Zustellung bei der Ersatzzustellung eines Schriftstücks Begriff des tatsächlichen Zugangs im Sinne von § 189 ZPO

1. NV: Die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO, die den Zusteller bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten dazu verpflichtet, auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks einen Vermerk über das Datum der Zustellung anzubringen, gehört zu den zwingenden Zustellungsvorschriften i.S. des § 189 ZPO. 2. NV: Der tatsächliche Zugang i.S. des § 189 ZPO setzt voraus, dass der Adressat das zuzustellende Schriftstück in den Händen hält.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.09.2019 – 6 K 353/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 180 Satz 3, § 189;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet worden (dazu unter 1.); eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (dazu unter 2.).