BFH - Urteil vom 11.05.2016
X R 61/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 8;
Fundstellen:
BFHE 253, 407
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2294/12

Rechtsfolgen des Strukturwandels eines Einzelhandels mit Spielwaren zur Liebhaberei

BFH, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen X R 61/14

DRsp Nr. 2016/12815

Rechtsfolgen des Strukturwandels eines Einzelhandels mit Spielwaren zur Liebhaberei

1. Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin in dem —nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten— Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. Wertänderungen dieses Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerrechtlich allerdings irrelevant. 2. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist er nicht verpflichtet, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen und einen daraus resultierenden Übergangsgewinn zu ermitteln und zu versteuern.