BFH - Urteil vom 28.04.2020
VI R 41/17
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; AO § 355, § 356, § 357 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 317
BB 2020, 2081
BFH/NV 2020, 1114
BStBl II 2020, 531
DB 2020, 1770
DStR 2020, 1782
DStRE 2020, 1071
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3046/14

Rechtsfolgen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid hinsichtlich der Länge der EinspruchsfristBerechnung der Freigrenze für Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer BetriebsveranstaltungEinbeziehung von mit der Durchführung der Veranstaltung Betrauten, nicht der Belegschaft angehörenden Personen

BFH, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VI R 41/17

DRsp Nr. 2020/11406

Rechtsfolgen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid hinsichtlich der Länge der Einspruchsfrist Berechnung der Freigrenze für Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung Einbeziehung von mit der Durchführung der Veranstaltung Betrauten, nicht der Belegschaft angehörenden Personen

1. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 AO. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr. 2. Bei der Ermittlung, ob die 110 €-Freigrenze überschritten ist und deshalb Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn zu werten sind, kommt die Aufteilung der Gesamtkosten auf Personen, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut sind und nicht der Belegschaft angehören, nicht in Betracht. 3. Aufwendungen des Arbeitgebers für diesen Personenkreis können jedoch die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung vermindern.

Tenor