BFH - Urteil vom 25.06.2014
I R 76/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1124/12

Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Hinblick auf eine PensionszusageErtragsteuerliche Behandlung der Zuführungen zur Pensionsrückstellung

BFH, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen I R 76/13

DRsp Nr. 2014/13162

Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Hinblick auf eine Pensionszusage Ertragsteuerliche Behandlung der Zuführungen zur Pensionsrückstellung

Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr von der GmbH vertraglich eine monatliche Altersrente zugesagt worden ist, bereits im Alter von 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die jährlichen Zuführungen zu der für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellung stellen deswegen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.

Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer im Jahre 1998 errichteten GmbH, waren anfänglich zu 55 v.H. JM, geboren am 21. März 1943, sowie zu 45 v.H. sein Sohn.

Der Geschäftsführervertrag mit JM vom 30. Dezember 1998 sah ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 6.000 DM sowie eine Tantieme von 10 v.H. des bereinigten Jahresüberschusses (maximal 25 v.H. der Jahresgesamtbezüge) vor. Der Vertrag enthielt keine Regelungen über eine Versorgungsanwartschaft. In § 10 Abs. 3 des Vertrages war vereinbart: