BFH - Urteil vom 25.10.2018
IV R 35/16
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 6, § 7 Abs. 1; GewStG § 7 Sätze 1 und 3, § 9 Nr. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 334
BFHE 263, 22
DB 2019, 401
DStRE 2019, 265
FR 2019, 382
NZG 2019, 553
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 78/15

Rechtsfolgen des Wechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum BetriebsvermögensvergleichÄnderung der Festsetzung der Körperschaftssteuer aufgrund der Zurechnung verdeckter Einlagen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung

BFH, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen IV R 35/16

DRsp Nr. 2019/2140

Rechtsfolgen des Wechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich Änderung der Festsetzung der Körperschaftssteuer aufgrund der Zurechnung verdeckter Einlagen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung

1. Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben. 2. Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2016 6 K 78/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 6, § 7 Abs. 1; GewStG § 7 Sätze 1 und 3, § 9 Nr. 3 Satz 2;

Gründe

I.