BFH - Urteil vom 12.03.2015
III R 14/14
Normen:
FGO § 44, § 47, § 55 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3, § 11, § 49, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
BFHE 249, 292
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4595/12

Rechtsfolgen einer aufgrund fehlerhaft genannten Fristbeginns unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung

BFH, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen III R 14/14

DRsp Nr. 2015/10466

Rechtsfolgen einer aufgrund fehlerhaft genannten Fristbeginns unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung

1. Eine aufgrund eines fehlerhaft genannten Fristbeginns unrichtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung führt gemäß § 55 Abs. 2 FGO dazu, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs noch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheids zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn damit statt der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine zu lange Frist angegeben wird, unabhängig davon, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für die Überschreitung der regulären Rechtsbehelfsfrist war. 2. Wird Kindergeld mit dem Hinweis auf einen bereits bestandskräftigen Bescheid abgelehnt, handelt es sich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt, auch wenn sie in Form eines Verwaltungsakts ergeht und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. November 2013 7 K 4595/12 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 44, § 47, § 55 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3, § 11, § 49, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum April 2010 bis Dezember 2010.