OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2016
23 U 288/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 a.F.; BGB § 355 Abs. 3 S. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 204/15

Rechtsfolgen einer unrichtigen Belehrung über die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 23 U 288/15

DRsp Nr. 2016/14730

Rechtsfolgen einer unrichtigen Belehrung über die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Zwar bestand gem. § 355 Abs. 2 BGB a.F. beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages keine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Belehrung über die Folgen des Widerrufs. Hat er jedoch eine solche erteilt, so ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß i.S.von § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. erfolgt, wenn sie fehlerhaft ist. 3. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die gegebenen Information über die Frist zur Rückzahlung der beiderseitigen Leistungen ("Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden") nicht der damals geltenden Rechtslage entsprachen.

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.08.2016.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 a.F.; BGB § 355 Abs. 3 S. 3 a.F.;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt nach Darlehenswiderruf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf aufgelöst ist und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.