LG Cottbus, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 218/19
Rechtsfolgen einer unterlassenen Beratung des Versicherers zu Lücken in der Deckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Nichterhöhung der vertraglich vereinbarten BerufsunfähigkeitsrenteBestehen und Umfang der Beratungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten bei objektivem Anlass während der VertragslaufzeitPflicht zur anlassbezogenen Beratung des Versicherten durch den Versicherer nach Änderung des VVGKausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt bei Nichterhöhung der Berufsunfähigkeitsrente einer Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 11 U 34/22
DRsp Nr. 2023/1597
Rechtsfolgen einer unterlassenen Beratung des Versicherers zu Lücken in der Deckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Nichterhöhung der vertraglich vereinbarten BerufsunfähigkeitsrenteBestehen und Umfang der Beratungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten bei objektivem Anlass während der VertragslaufzeitPflicht zur anlassbezogenen Beratung des Versicherten durch den Versicherer nach Änderung des VVGKausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt bei Nichterhöhung der Berufsunfähigkeitsrente einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Es besteht keine Verpflichtung zur Beratung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer für entstehende Lücken bei Nichterhöhung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente.Unabhängig davon würde eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt nur dann entstehen, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und ggf. nachweist, dass er bei entsprechender Beratung den begehrten Versicherungsschutz entsprechend erlangt hätte.Im Rahmen eines Schadensersatzes des Versicherungsnehmers infolge einer unterbliebenen Versicherungsänderung aufgrund eines Beratungsfehlers des Versicherers muss sich der Versicherte die Prämiendifferenz im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
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