Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von zwei Monaten verzögert war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bis zum 29. September 2015 tragen die Klägerin zu 91,18 %, der Beklagte zu 8,82 %, vom 30. September 2015 an die Klägerin zu 88,46 %, der Beklagte zu 11,54 %.
I.
Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das ab dem 23. November 2012 anhängige und durch Urteil vom 31. März 2015, beiden Beteiligten zugestellt am 13. Mai 2015, beendete Verfahren
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