BFH - Urteil vom 26.10.2016
X K 2/15
Normen:
GVG § 198, § 201 Abs. 4; FGO §§ 71 Abs. 2, 136 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 375
BFHE 255, 407
BStBl II 2017, 350
DB 2017, 6
DStRE 2017, 436
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3542/12

Rechtsfolgen einer unwirksamen Verzögerungsrüge

BFH, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen X K 2/15

DRsp Nr. 2017/1063

Rechtsfolgen einer unwirksamen Verzögerungsrüge

Verfahrensförderung; Verzögerungsrüge 1. Die Einschätzung, ob ein Verfahren Schwierigkeiten aufweist, obliegt dem Entschädigungsgericht, nicht dem Ausgangsgericht. 2. Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das FG nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen. 3. Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen. 4. Der Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, verlangt konkrete Anhaltspunkte. 5. Eine wirksame Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für jedwede Entschädigung in Geld.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von zwei Monaten verzögert war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 29. September 2015 tragen die Klägerin zu 91,18 %, der Beklagte zu 8,82 %, vom 30. September 2015 an die Klägerin zu 88,46 %, der Beklagte zu 11,54 %.

Normenkette:

GVG § 198, § 201 Abs. 4; FGO §§ 71 Abs. 2, 136 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das ab dem 23. November 2012 anhängige und durch Urteil vom 31. März 2015, beiden Beteiligten zugestellt am 13. Mai 2015, beendete Verfahren 8 K 3542/12 vor dem Finanzgericht (FG) Köln.