Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Oktober 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. Oktober 2016 sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Anwaltsvertrages.
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