Das Verfahren ist nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren [(EuInsVO (2000) ] i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen.
Die Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung infolge eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmen sich hier nach Art.
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