BFH - Beschluss vom 14.11.2017
IX B 66/17
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 216
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1200/16

Rechtsfolgen fehlender Bestimmtheit des Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen IX B 66/17

DRsp Nr. 2018/21

Rechtsfolgen fehlender Bestimmtheit des Klagebegehrens

1. NV: Lässt sich im Auslegungsweg das Klagebegehren nicht hinreichend genau bestimmen, kann ein auf eine versäumte Ausschlussfrist i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gestütztes Prozessurteil ergehen. 2. NV: Eine hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens kann erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt werden, wenn sich die konkreten Streitpunkte aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen. 3. NV: Im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. April 2017 1 K 1200/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.