BGH - Urteil vom 20.03.2008
IX ZR 238/06
Normen:
StBerG § 4 Nr. 5 § 5 ; BGB § 276 § 311 Abs. 2 (n.F.) § 307 Abs. 1 (a.F.) § 309 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 791
DB 2008, 983
MDR 2008, 836
VersR 2008, 1227
WM 2008, 950
ZIP 2008, 1778
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 54/06
LG Duisburg, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3/05

Rechtsfolgen unbefugter steuerlicher Beratung durch einen Unternehmensberater

BGH, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 238/06

DRsp Nr. 2008/10015

Rechtsfolgen unbefugter steuerlicher Beratung durch einen Unternehmensberater

»1. Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Fragen bei einer Unternehmensberatung im Vordergrund stehen, handelt es sich bei dem steuerrechtlichen Teil nicht um ein bloßes Hilfsgeschäft im Rahmen der anderweitigen Berufsaufgabe.2. Zur Hinweispflicht des steuerlich Hilfeleistenden bei Überschreitung der Grenzen seiner Leistungsbefugnis gegenüber einem Berufsträger.3. Übernimmt ein hierzu nicht befugter Unternehmensberater die auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber einer Steuerberatungsgesellschaft, steht der Auftraggeberin ein Ersatz ihres Vertrauensinteresses nicht zu, weil auch sie den Verstoß des Vertrages gegen das gesetzliche Verbot erkennen musste.«

Normenkette:

StBerG § 4 Nr. 5 § 5 ; BGB § 276 § 311 Abs. 2 (n.F.) § 307 Abs. 1 (a.F.) § 309 (a.F.) ;

Tatbestand: