BFH - Beschluss vom 20.06.2011
IX B 59/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 343/10

Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit geringfügiger Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung; Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen IX B 59/11

DRsp Nr. 2011/13673

Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit geringfügiger Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung; Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

1. NV: Die Frage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung bestimmt sich - grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze - nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. 2. NV: Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistungen bedingen oder prägen, ist die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistungen zu beurteilen. Danach hat das FG die Teilleistungen i.H.v. insgesamt 15.815 € (=10,2 % von 139.307 €) zutreffend als nicht mehr geringfügig und damit schädlich für eine ermäßigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistung im Streitjahr angesehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe