BAG - Urteil vom 21.01.2021
8 AZR 488/19
Normen:
RL 2006/54/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a)-e); RL 2006/54/EG Art. 4; RL 2006/54/EG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
AP EntgTranspG § 3 Nr. 1
ArbRB 2021, 232
ArbRB 2021, 33
AuR 2021, 136
AuR 2021, 203
AuR 2021, 383
BAGE 173, 331
BB 2021, 1651
BB 2021, 1721
BB 2021, 627
DB 2021, 1682
DStR 2021, 1954
EzA AGG _ 22 Nr. 25
EzA-SD 2021, 4
MDR 2021, 1073
NJW 2021, 3613
NZA 2021, 1011
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 1 vom 21.01.2021
ZIP 2021, 2351
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 196/19
ArbG Göttingen, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 194/18

Rechtsgrundlagen einer Klage auf gleiches Entgelt ohne Diskriminierung wegen des GeschlechtsUnionsrechtskonforme Auslegung der §§ 3 Abs. 1 und 7 EntgTranspGEntgeltbegriff im EntgTranspGUnmittelbare und mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts unter Berücksichtigung aller Entgeltbestandteile und -bedingungenGleichwertige Arbeit nach diskriminierungsfreier ArbeitsbewertungDarlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit um gleiches Entgelt für gleiche ArbeitBeachtung des Gebots der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts im Prozess um diskriminierende EntgeltgestaltungZielsetzung des individuellen Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspG und der zu erteilenden Auskunft nach §§ 11 ff. EntgTranspGDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers nach § 22 AGG bezüglich der diskriminierungsfreien Entgeltgestaltung und -höheAnpassung nach oben bei Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung bei der Vergütung

BAG, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 488/19

DRsp Nr. 2021/1888

Rechtsgrundlagen einer Klage auf gleiches Entgelt ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts Unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 3 Abs. 1 und 7 EntgTranspG Entgeltbegriff im EntgTranspG Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts unter Berücksichtigung aller Entgeltbestandteile und -bedingungen Gleichwertige Arbeit nach diskriminierungsfreier Arbeitsbewertung Darlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit um gleiches Entgelt für gleiche Arbeit Beachtung des "Gebots der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts" im Prozess um diskriminierende Entgeltgestaltung Zielsetzung des individuellen Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspG und der zu erteilenden Auskunft nach §§ 11 ff. EntgTranspG Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers nach § 22 AGG bezüglich der diskriminierungsfreien Entgeltgestaltung und -höhe "Anpassung nach oben" bei Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung bei der Vergütung

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson(en), regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.