BFH - Beschluss vom 26.05.2006
IV B 151/04
Normen:
FGO § 76 § 73 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2086
DStRE 2007, 130
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 5662/02 E, AO - 12.8.2004,

Rechtshängigkeit - zwei Klagen gegen einen Steuerbescheid

BFH, Beschluss vom 26.05.2006 - Aktenzeichen IV B 151/04

DRsp Nr. 2006/24939

Rechtshängigkeit - zwei Klagen gegen einen Steuerbescheid

1. Rechtshängigkeit löst eine Sperrwirkung aus. Eine Klage mit demselben Streitgegenstand gegen das gleiche FA ist bei jedem anderen Gericht und bei demselben Gericht unzulässig.2. In Fällen, in denen zwei Klagen gegen einen Steuerbescheid bei ein und demselben Senat eines FG erhoben wurden, ist das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit durch Verbindung der beiden Sachen zu beseitigen.

Normenkette:

FGO § 76 § 73 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann ist nichtselbständig tätig und erzielte außerdem als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Ehefrau erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 21. Februar 2000 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid, aus dem sich Vorauszahlungen in Höhe von 28 362 DM pro Quartal ergaben. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch ein. Am 9. Mai 2001 erhoben sie gegen diesen Bescheid Untätigkeitsklage, die das Az. 11 K 2783/01 E erhielt.