Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 10.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2014 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 2009 auf xxx € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.
Der Kläger betreibt unter dem Firmennamen "A" einen Einzelhandel mit Kleidungsstücken .... Dabei verkaufte er in den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2011 (Streitjahre) die Waren über sein Ladenlokal in B (...) und Online über verschiedene Domains. Er führte in dem Ladenlokal eine offene Ladenkasse und ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr 2009 durch Einnahmen-Überschussrechnung. In den Folgejahren bilanzierte er. Im Jahr 2012 erweiterte der Kläger sein Unternehmen um Ladenlokale in C und D.
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