FG Düsseldorf - Urteil vom 29.07.2016
13 K 2088/14 E,U
Normen:
AO § 88;

Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung i.R. der Steuerfestsetzung; Einvernehmliche Festlegung des möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalts; Praktisches Bedürfnis nach Verfahrensförderung, Verfahrensbeschleunigung und Rechtsfrieden

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 13 K 2088/14 E,U

DRsp Nr. 2018/3144

Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung i.R. der Steuerfestsetzung; Einvernehmliche Festlegung des möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalts; Praktisches Bedürfnis nach Verfahrensförderung, Verfahrensbeschleunigung und Rechtsfrieden

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 10.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2014 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 2009 auf xxx € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.

Normenkette:

AO § 88;

Tatbestand

Der Kläger betreibt unter dem Firmennamen "A" einen Einzelhandel mit Kleidungsstücken .... Dabei verkaufte er in den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2011 (Streitjahre) die Waren über sein Ladenlokal in B (...) und Online über verschiedene Domains. Er führte in dem Ladenlokal eine offene Ladenkasse und ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr 2009 durch Einnahmen-Überschussrechnung. In den Folgejahren bilanzierte er. Im Jahr 2012 erweiterte der Kläger sein Unternehmen um Ladenlokale in C und D.