BFH - Beschluss vom 08.02.2012
IV B 76/10
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4785/08

Rechtsirrtümlich erfolgte Beiladung ausgeschiedener Gesellschafter einer vollbeendeten Personengesellschaft als Verfahrensfehler; Auslegung eines Rechtsbehelfs als Nichtzulassungsbeschwerde; Gewerblicher Grundstückshandel durch eine Grundstücksgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen IV B 76/10

DRsp Nr. 2012/9685

Rechtsirrtümlich erfolgte Beiladung ausgeschiedener Gesellschafter einer vollbeendeten Personengesellschaft als Verfahrensfehler; Auslegung eines Rechtsbehelfs als Nichtzulassungsbeschwerde; Gewerblicher Grundstückshandel durch eine Grundstücksgemeinschaft

1. NV: Eine nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kann als solche der ehemaligen Gesellschafter auszulegen sein. 2. NV: Die Frage einer notwendigen Beiladung stellt sich nicht, wenn ein klagebefugter ehemaliger Gesellschafter einer Personengesellschaft bereits als Kläger am Verfahren beteiligt ist. 3. NV: Ein Kläger behält seine Stellung als Hauptbeteiligter auch dann, wenn er rechtsirrtümlich zum Verfahren beigeladen wird. 4. NV: Eine finanzgerichtliche Entscheidung kann nur dann auf einer rechtsirrtümlich erfolgten (prozessual überflüssigen) Beiladung beruhen, wenn deren materiell-rechtlicher Inhalt dadurch beeinflusst sein kann, dass die betreffende Person vom FG nicht als Hauptbeteiligter, sondern als Beigeladener behandelt worden ist. 5. NV: Für die Feststellung der bei Veräußerung nur eines Objekts zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderlichen unbedingten Veräußerungsabsicht kann als Indiz auch die Finanzierung des Bauvorhabens heranzuziehen sein.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 123 Abs. 1;

Gründe