FG Hamburg - Urteil vom 30.05.2007
3 K 256/06
Normen:
AO § 110 ; StraBEG § 1 ; StraBEG § 8 ;

Rechtsirrtum bei der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung

FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 256/06

DRsp Nr. 2007/15545

Rechtsirrtum bei der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung

Ein Rechtsirrtum bei der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Jahr 2004 kann im Jahr 2005 nicht mehr geheilt werden. Grundsätzlich kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Normenkette:

AO § 110 ; StraBEG § 1 ; StraBEG § 8 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit strafbefreiender Erklärungen und die Höhe des geschuldeten Steuersatzes.

1. Die Kläger sind Erben nach Frau A, verstorben am 16. Mai 2001. Die Erblasserin hatte Mieteinnahmen aus Brasilien bezogen, die sie im Inland steuerlich nicht erklärt hatte. Zuständig für ihre Besteuerung war der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger. Mit Datum vom 15. Dezember 2004 gab die Klägerin zu 1) als Erklärende eine Formular-Erklärung nach dem Strafbefreiungsgesetz (StraBEG) ab (im Folgenden: strafbefreiende Erklärung) und zwar für die Erblasserin als Steuerschuldnerin. In dieser Erklärung wurde die Summe der nicht besteuerten Einnahmen mit EUR 0 angegeben und die zu entrichtende Abgabe ebenfalls mit EUR 0. In der Anlage wurde in der Rubrik "Lebenssachverhalt" für die Zeit von 1995 bis Mai 2001 jeweils ein Betrag "Mieteinnahmen Brasilien" angegebenen mit dem Zusatz "Progressionsvorbehalt".