BGH - Urteil vom 22.03.2011
II ZR 249/09
Normen:
ZPO §§ 325, 736; BGB § 705; HGB §§ 128, 129 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 345
MDR 2011, 797
NJW 2011, 2048
NZG 2011, 662
WM 2011, 1036
ZIP 2011, 1143
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 43/09
LG Bochum, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 692/08

Rechtskraft eines Urteils gegen die Gesellschafter erstreckt sich nicht auf die Gesellschaft

BGH, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen II ZR 249/09

DRsp Nr. 2011/9714

Rechtskraft eines Urteils gegen die Gesellschafter erstreckt sich nicht auf die Gesellschaft

Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO §§ 325, 736; BGB § 705; HGB §§ 128, 129 Abs. 1;

Tatbestand