FG München - Urteil vom 28.08.2013
4 K 1975/11
Normen:
AO § 42; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1; GrEStG § 3 Nr. 6;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
DStRE 2014, 1070

Rechtsmissbräuchliche Umgehung der Grunderwerbsteuer bei unnötigem Zwischenerwerb

FG München, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 4 K 1975/11

DRsp Nr. 2013/22641

Rechtsmissbräuchliche Umgehung der Grunderwerbsteuer bei unnötigem Zwischenerwerb

1. Die formale Zwischenschaltung einer dritten Person bei einem Veräußerungsvorgang ist steuerrechtlich dann unbeachtlich, wenn hierdurch in unzulässiger Weise die anderenfalls verwirkte Steuer i. S. d. § 42 Abs. 1 S. 1 AO umgangen wird. 2. Eine solche missbräuchliche Gestaltung liegt vor, wenn im Rahmen eines Grundstückstauschs zwischen Brüdern der Vater der beiden nur deshalb als Erwerber zwischengeschaltet wird, damit die (ansonsten grunderwerbsteuerpflichtigen) Übertragungen unter Ausnutzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG erfolgen können.

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

AO § 42; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1; GrEStG § 3 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grundstückserwerb des Klägers als unentgeltlicher, und daher nicht grunderwerbsteuerbarer Erwerb von seinem Vater oder wegen rechtsmiss-bräuchlicher Vertragsgestaltung als grunderwerbsteuerbarer und steuerpflichtiger Erwerb von seinem Bruder zu behandeln ist.