FG Hamburg - Urteil vom 19.11.2019
4 K 55/17
Normen:
ZK Art. 220; VO (EG) 1979/2006;

Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltungen und Vertrauensschutz bei der Einfuhr von Pilzkonserven unter Ausnutzung eines Zollkontingents; Erkennbarkeit rechtsmissbräuchlicher Fallgestaltungen

FG Hamburg, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 4 K 55/17

DRsp Nr. 2022/7633

Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltungen und Vertrauensschutz bei der Einfuhr von Pilzkonserven unter Ausnutzung eines Zollkontingents; Erkennbarkeit rechtsmissbräuchlicher Fallgestaltungen

1. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Vertragsgestaltungen, mit denen Unternehmen auf dem Binnenmarkt Waren vermarkten können, die zuvor von einem anderen Unternehmen unter Ausnutzung von dessen Importlizenz eingeführt wurden.2. Zur Erkennbarkeit rechtsmissbräuchlicher Fallgestaltungen nach dem Urteil des EuGH vom 13.03.2014 (C-155/13, SICES u.a.).

Normenkette:

ZK Art. 220; VO (EG) 1979/2006;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung von Zöllen.

Die Klägerin war im hier relevanten Zeitraum in erster Linie mit dem Exporthandel mit ... befasst. Darüber hinaus hatte sie seit den 1980er Jahren in Einzelfällen mit Champignonkonserven chinesischen Ursprung gehandelt, die sie ausschließlich von der A & Co. (GmbH & Co.) KG (im Folgenden: A) bezog. Die Klägerin und A haben dieselben Gesellschafter und Geschäftsführer. Sie gehören zum A-Unternehmensgruppe, die seit den 1950er Jahren mit Champignons handelt und 1979 den ersten Kontrakt mit chinesischen Lieferanten schloss.