FG München - Beschluss vom 31.03.2005
1 K 619/05
Normen:
FGO § 33 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 13 § 17a Abs. 2 S. 1 § 17a Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 894 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1627

Rechtsmissbräuchliche Verweisung einer Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting vom Amtsgericht (Familiengericht) ans Finanzgericht; Unterhalt (Anlage U)

FG München, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 619/05

DRsp Nr. 2005/8386

Rechtsmissbräuchliche Verweisung einer Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting vom Amtsgericht (Familiengericht) ans Finanzgericht; Unterhalt (Anlage U)

1. Für eine Klage, mit der der unterhaltsleistende Ehegatte die (bisher nur eingeschränkt erteilte) Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehegatten zum begrenzten Realsplitting i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und im Nebenstreitpunkt Schadenersatz wegen eines möglicherweise nicht mehr zu vermeidenden "Steuerschadens" erreichen will, ist nicht der Finanzrechtsweg gemäß § 33 FGO gegeben, sondern es handelt sich dabei um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten i. S. des § 13 GVG, für die die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (und dort der Familiengerichte) begründet ist. 2. Hat der unterhaltsleistende Ehegatte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid schon zurückgenommen, ist eine Verweisung des beim Familiengericht anhängigen Rechtsstreits an das Finanzgericht offensichtlich unhaltbar. Die Sache kann daher ausnahmsweise vom Finanzgericht an das Familiengericht zurückverwiesen werden. 1. Der Finanzrechtsweg ist mangels sachlicher Zuständigkeit unzulässig. 2. Die Streitsache wird an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht X, zurückverwiesen.

Normenkette:

FGO § 33 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 13 § 17a Abs. 2 S. 1 § 17a Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 894 ;

Tatbestand: