FG München - Beschluss vom 06.07.2006
5 V 2164/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Rechtsmißbräuchliche Wiederholung eines AdV-Antrags; Doppelte Haushaltsführung

FG München, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 5 V 2164/06

DRsp Nr. 2006/22978

Rechtsmißbräuchliche Wiederholung eines AdV-Antrags; Doppelte Haushaltsführung

1. Die Wiederholung eines bereits abgelehnten AdV-Antrags ist nur dann rechtsmißbräuchlich, wenn keine gegenüber der Erstentscheidung veränderten Umstände zu beurteilen sind. 2. Anforderungen an die Feststellung des Mittelpunkts der Lebensverhältnisse bei langjährigem Aufenthalt an mehreren Beschäftigungsorten.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 5 K 1948/05), ob Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung vorliegen und ob der Antragsgegner (das Finanzamt) weitere Werbungskosten, die zunächst ohne Beanstandung anerkannt worden waren, in der Einspruchsentscheidung zutreffend gekürzt bzw. ganz gestrichen hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03.05.2005, den ablehnenden Beschluss über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 26.08.2005, Az. 5 V 2800/05, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.