LG Mosbach, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 25/20
Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Darlehensnehmers auf das Fehlen des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGBAnforderungen an die Pflichtangaben hinsichtlich der Angabe der Auszahlungsvoraussetzungen für ein Verbraucherdarlehen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 17 U 703/20
DRsp Nr. 2021/8388
Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Darlehensnehmers auf das Fehlen des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGBAnforderungen an die Pflichtangaben hinsichtlich der Angabe der Auszahlungsvoraussetzungen für ein Verbraucherdarlehen
1. Dem Darlehensnehmer kann es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände nach den Grundsätzen des § 242BGB (hier: Rechtsmissbrauch) verwehrt sein, sich auf das Fehlen des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu berufen, wenn dieser allein daran scheitert, dass die Bank über eine Restschuldversicherung, die in Variante A und B angeboten wird, unter Nennung beider Varianten ("A/B") als verbundenes Geschäft belehrt, insbesondere wenn der Darlehensnehmer eine der beiden zusammen mit dem Darlehensvertrag angebotenen Versicherungen abgeschlossen hat.2. Eine Klausel in den allgemeinen Darlehensbedingungen, durch die sich die Bank vorbehält, nach Vertragsschluss unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen, führt - unabhängig von ihrer etwaigen Unwirksamkeit - nicht dazu, dass die Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen nicht ordnungsgemäß erteilt wurde.Die Berufung wurde durch Beschluss vom 23.03.2021 gem. § 522 Abs. 2ZPO zurückgewiesen, nachdem keine Stellungnahme zum Hinweisbeschluss eingegangen war.
Tenor
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