OLG Brandenburg - Urteil vom 21.04.2021
7 U 22/20
Normen:
BGB § 779; BGB § 242;
Fundstellen:
NZG 2021, 986
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 36/13

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung einer Prozesspartei auf die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vergleichs

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 7 U 22/20

DRsp Nr. 2021/7178

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung einer Prozesspartei auf die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vergleichs

Hat eine Prozesspartei sich aktiv u.a. mit eigenen Textvorschlägen am Zustandekommen eines Vergleichs beteiligt und die Wirksamkeit des Vergleichsabschlusses über einen Zeitraum von deutlich mehr als drei Jahren nicht in Zweifel gezogen, sondern Rechte aus dem Vergleich für sich in Anspruch genommen, so ist die spätere Berufung auf das nicht-prozessordnungsgemäße Zustandekommen des Vergleichs rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19.12.2019, Az. 13 O 36/13, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den jeweiligen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 610.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 779; BGB § 242;

Gründe:

I.