OLG Hamm - Urteil vom 04.06.2018
5 U 141/17
Normen:
BGB § 174;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 169/12

Rechtsmissbräuchlichkeit der Zurückweisung der Kündigung eines Darlehens wegen fehlender Vollmachturkunde

OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 141/17

DRsp Nr. 2018/17817

Rechtsmissbräuchlichkeit der Zurückweisung der Kündigung eines Darlehens wegen fehlender Vollmachturkunde

Das zugunsten des Erklärungsempfängers bestehende Recht des § 174 BGB wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt und ist vom Schutzzweck der Norm nicht mehr gedeckt, wenn es dem Erklärungsempfänger tatsächlich nicht um den Erhalt der fehlenden Vollmachtsurkunde geht, sondern er den Erhalt einer entsprechenden Urkunde im Gegenteil gerade verhindern oder zumindest erschweren will.

Tenor

Die Berufung gegen das am 09.11.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174;

Gründe

A.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.