LG München I, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 4112/20
Rechtsmissbräuchlichkeit des Betreibens eines einseitigen einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne Information des Gerichts über die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung
OLG München, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 29 U 6406/20
DRsp Nr. 2021/14048
Rechtsmissbräuchlichkeit des Betreibens eines einseitigen einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne Information des Gerichts über die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung
1. Die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit sind auch in kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren zu beachten.2. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist.3. Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht.
Tenor
I. II.
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